Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 53a
§ 53a – Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden. (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. (4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige Beratung und Unterstützung vom Jugendamt, die auf die Bedürfnisse des Mündels abgestimmt ist.
- Das Jugendamt muss sicherstellen, dass Vormünder sich um die Erziehung und Pflege des Mündels kümmern.
- Das Jugendamt soll helfen, Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund zu beheben.
- Die Regelungen gelten nicht, wenn ein Vormundsverein oder ein Vereinsvormund als vorläufiger Vormund bestellt ist.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Pflegschaft von Minderjährigen.